Satzung des Vereins BiF Bildungsstätte im Frischezentrum Essen e. V.
§ 1 „Name, Sitz, Vereinsjahr“
Der Verein „BiF – Bildungsstätte im Frischezentrum Essen e.V.“ mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 „Zweck des Vereins“
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Aufgaben des Vereins sind die Trägerschaft
(1) des Berufskollegs Fleischerhandwerk, Schule der Sekundarstufe II
und
(2) anderer beruflichen Bildungsmaßnahmen in der Nahrungsmittelbranche.
§ 3 „Mittelverwendung“
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wirtschaftliche, politische und konfessionelle Ziele darf der Verein nicht verfolgen.
§ 4 „Erwerb der Mitgliedschaft“
Mitglied oder Gastmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gem. § 2 der Satzung tätig unterstützen will.
Mit dem Erwerb der Gastmitgliedschaft erwirbt das Gastmitglied das Recht, die in § 2 Abs. (1) genannten Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Über die Aufnahme eines Mitglieds oder Gastmitglieds entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied und/oder das Gastmitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 „Erlöschen der Mitgliedschaft und der Gastmitgliedschaft“
1. Durch den Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
2. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt eines Mitglieds ist dem Verein drei Monate zum Schluss des Geschäftsjahres anzuzeigen. Ein Austritt eines Gastmitglieds ist dem Verein zum Ende eines Monats anzuzeigen.
3. Durch Ausschluß aus dem Verein
a) bei Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch
b) wegen unehrenhafter Handlungen
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
d) bei Zahlungsverzug von mehr als sechs Monaten (Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein), wenn die Zahlung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgter Mahnung erfolgt.
Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er bedarf einer 2/3 Mehrheit.
§ 6 „Organe des Vereins“
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 7 „Vorstand“
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. a) dem Obermeister der Fleischerinnung Rhein-Ruhr
b) einem vom Vorstand der Fleischerinnung Rhein-Ruhr zu benennenden stellvertretenden Obermeister der Fleischerinnung Rhein-Ruhr
c) dem/der Schulleiter/in des Berufskollegs Fleischerhandwerk oder bei langfristiger Nichtbesetzung der Schulleiterstelle der/die stell-vertretende Schulleiter/in des Berufskollegs Fleischerhandwerk
d) bis zu zwei weiteren Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
2. einem von der Frischezentrum Essen GmbH – Fördergesellschaft –
entsandten Vertreter. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, wobei mindestens einer von beiden dem unter Ziff. 1, Buchstaben a und b aufgeführten Personenkreis angehören muss.
§ 8 „Vertretung des Vereins“
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.
§ 9 „Sitzungen des Vorstandes“
Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung kann schriftlich auf dem Postweg oder in elektronischer Form erfolgen. Die Sitzungen können neben einer Sitzung in Präsenz bei entsprechender Ankündigung in der Einladung auch per Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzenden oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei dessen Abwesenheit gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.
Auf Anordnung des Vorsitzenden kann über Beschlüsse schriftlich oder telefonisch abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 10 „Aufgaben des Vorstandes“
Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragen werden.
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Wahrnehmung der Aufgaben der Bildungsstätte
2. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
3. Die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Information des Beirates
5. Anstellung eines Geschäftsführers
§ „11 Beirat“
Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern:
1. einem Vertreter der Handwerkskammer
2. einem Vertreter des Fleischerverbandes
3. einem von der Frischezentrum Essen GmbH – Fördergesellschaft entsandten Vertreter
4. ein bis zwei vom Vorstand zu benennende Mitglieder
§ 12 „Aufgaben des Beirates“
Der Beirat soll den Verein ideell unterstützen, zu seiner Fortentwicklung beitragen und Bindeglied zu den örtlichen und überörtlichen, öffentlichen und privaten Organisationen der Nahrungsmittelbranche sein; weiterhin soll er
1. den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten
2. Bildungsangebote vorschlagen
§ 13 „Mitgliederversammlung“
Die Mitgliederversammlung soll mind. einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres, einberufen werden. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder und der Beirat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann diese auch per Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden, sofern dies bei der Einladung so mitgeteilt wurde.
Die Einladungsfrist beträgt acht Tage.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.
Tagesordnung und Tagungsort werden vom Vorstand festgelegt.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies verlangt.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zwei Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch vorliegen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – seines Stellvertreters den Ausschlag.
Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Recht zur Teilnahme und folglich auch kein Stimmrecht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates gem. § 10a
2. Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von 4 Jahren
3. den Haushaltsplan
4. die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins
8. Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge
9. sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden
§ 14 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer ist vom Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
Der Vorstand ist befugt, dem Geschäftsführer Vollmacht zu erteilen.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
§ 15 Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen
Zur Deckung der Kosten des Vereins wird von den Mitgliedern und Gastmitgliedern ein Beitrag erhoben.
Spenden und sonstige Zuwendungen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes verwandt werden.
Für Spenden ist eine den Richtlinien der Steuergesetze entsprechende Bescheinigung auszustellen.
§ 16 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder zu fassen.
§ 17 Vermögensverwendung bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Aus-, Fort- und/oder Weiterbildung im Nahrungsmittelhandwerk.
März 2024
P. Großmann
Vorsitzender des Vereins der Bildungsstätte im Frischezentrum Essen e. V.
J. Grüneböhmer
Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Vereins der Bildungsstätte im Frischezentrum Essen e. V.